Springe direkt zum Hauptinhalt
Logo Uferinitiative
Foto: Werner Mäder, Uetikon

Kantonale Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung»

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 28. Mai 2021

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

Die Kantonsverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 105a Zugang zu Ufern von Seen und Flüssen

1 Der Kanton sorgt dafür, dass See- und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang sowie die Begehung erleichtert werden.

2 Die Uferwege an Seen und Flüssen sind in der Regel am Land und möglichst nahe am Ufer zu führen. Unberührte und ökologisch wertvolle Ufer sind ungeschmälert zu erhalten. Bei der Erstellung ist dem Natur- und Landschaftsschutz Sorge zu tragen und die Ufer sind ökologisch aufzuwerten.

3 An Flüssen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird in der Regel nur einseitig ein Uferweg geführt.

Art 146 Uferweg am Zürichsee

1 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden am Zürichsee bis 2050 einen durchgehenden Uferweg, soweit er auf Kantonsgebiet liegt.

2 Die Finanzierung des Seeuferwegs erfolgt durch den Kanton.

3 Der Kantonsrat bewilligt zu diesem Zweck nach Massgabe der Planung und des Baufortschritts periodisch einen mehrjährigen Rahmenkredit.

Uferinitiative

Julia Gerber

Am Zopfbach 21
8804 Au-Wädenswil

Unterstützen Sie unsere Arbeit!
Postkonto: 85-538916-3
IBAN: CH19 0900 0000 8553 8916 3
Verein JA zum Seeuferweg, 8820 Wädenswil